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EuGH, Urteil vom 17.09.2015, Rechtssache C-257/14

Gemäß der Fluggastverordnung haben Reisenden bei Verspätungen ihres Fluges von mehr als 3 Stunden sowie bei Annullierungen Anspruch auf Entschädigungszahlungen des Fluganbieters.

Ein Luftfahrtunternehmen kann sich jedoch auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Gern berufen sich die Fluganbieter daher auf außergewöhnliche Umstände, nach denen der Anspruch der Reisenden auf Entschädigung entfällt. Anerkannte außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise das Wetter sowie Streiks des Personals.

 

Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass technische Probleme nicht als Begründung für außergewöhnliche Umstände herangezogen werden können.

 

Gegenstand des Verfahrens war eine Flugverspätung von 29 h aufgrund eines unvorhergesehenen technischen Problems am Flugzeug. Auch bei der Wartung des Flugzeuges sei der Mangel nicht erkennbar gewesen.

 

Das Gericht stellte fest, dass technische Probleme jedoch zum Alltag gehören und dass eine Fluglinie daher jederzeit mit der Möglichkeit eines technischen Defekts rechnen müsse. Das Gericht führte hierzu aus:

 

„Daher ist davon auszugehen, dass dieses unerwartete Vorkommnis im Rahmen der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit ist und sich das Luftfahrtunternehmen dieser Art von unvorhergesehenen technischen Problemen gewöhnlich gegenübersieht.“

 

Eine Berufung auf außergewöhnliche Umstände aufgrund technischer Defekte und dem damit einhergehenden Ausschluss der Ansprüche der Reisenden auf Ausgleichszahlungen ist nach dieser Entscheidung somit nicht mehr möglich.

Amtsgericht Bonn, Urteil vom 15.01.2016, 101 C 423/15

Das Amtsgericht Bonn musste Anfang des Jahres darüber entscheiden, ob Dreharbeiten auf einem Kreuzfahrtschiff zur Minderung des Reisepreises berechtigen. Ja, so das Gericht.

 

Ein Ehepaar hatte eine mehrtägige Kreuzfahrt gebucht ohne hierbei darüber informiert worden zu sein, dass während ihres Aufenthaltes an Bord auch die Dreharbeiten für die Fernsehsendung „Das Traumschiff“ stattfanden. Aufgrund dieser Dreharbeiten war es den Reisenden nicht möglich alle Angebote der Reise wie geplant wahrzunehmen. Es kam zu Lärmbelästigungen durch das Fernsehteam, oftmals konnten verschiedene Bereiche des Schiffs durch die Kläger nicht betreten werden und auch die Umbau-und Aufbauarbeiten der Filmkulissen beeinträchtigten die Reise der Kläger.

 

Das Amtsgericht Bonn hat nunmehr entschieden, dass eine Reisepreisminderung um 20 % für insgesamt 12 Drehtage hier angemessen sei. Eine gebuchte Reise sei nur dann vertragsgemäß, wenn für die Urlauber jederzeit die Möglichkeit bestehe alle Freizeitangebote und –einrichtungen zu nutzen. Dies war aufgrund der Dreharbeiten hier nicht der Fall. Beispielsweise die Absperrung des Promenadendecks für die Urlauber sei als Reisemangel zu bewerten, den die zahlenden Reisenden nicht hinnehmen müssten.

Die Gültigkeit des EU-Führerscheins in Deutschland – „Führerschein ohne MPU“

Oftmals wird nach „Verlust“ der Fahrerlaubnis die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Beibringung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (kurz MPU) abhängig gemacht. Das heißt im Klartext, der Betroffene muss eine gutachterliche Beurteilung seiner Fahreignung beibringen. Wird die MPU durch den Betroffenen nicht durchgeführt und kann er somit seine Fahreignung nicht darlegen, wird auch keine neue Fahrerlaubnis erteilt.

 

Viele Betroffene scheuen jedoch den Weg zur MPU. Ihnen bietet sich jedoch eine andere Möglichkeit. Der Weg zum EU-Führerschein. Das Erfordernis der Durchführung einer MPU ist nämlich nicht in allen europäischen Ländern gegeben. Somit kann ein EU-Führerschein in einem anderen Land erworben werden, in dem die Teilnahme an einer MPU nicht zwingend vorgeschrieben ist.

 

Grundsätzlich hat der EuGH (Europäischer Gerichtshof) festgestellt, dass im Ausland neu erworbene Führerscheine auch in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen sind, auch wenn diese ohne die Durchführung einer MPU erworben wurden.

 

Hierbei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, damit der beispielsweise in Polen oder Tschechien erworbene Führerschein auch in Deutschland seine Wirksamkeit erlangt.

 

So müssen selbstverständlich zunächst die Anforderungen des jeweiligen EU-Landes an die Erteilung des Führerscheins erfüllt werden. Desweiteren muss der Betroffene bei Erteilung des EU-Führerscheins seinen Wohnsitz mit gültiger Meldeadresse in dem gewählten EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat haben. Dieser Wohnsitz muss für mindestens 185 Tage bestehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betroffene seinen angemeldeten Wohnsitz in der BRD aufgeben muss. Auch hierzu hat der EuGH bereits festgestellt, dass eine den Zeitraum des Führerscheinerwerbs erfassende einwohneramtliche Meldung in der BRD nicht als Nachweis für den Wohnsitzverstoß herangezogen werden kann.

 

Von extremer Wichtigkeit ist ferner, dass der EU-Führerschein außerhalb einer in Deutschland verhängten Sperrfrist erworben wird, da innerhalb der Sperrfrist keine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis erworben werden kann.

 

Achtung: Die Ausstellung eines Duplikats –etwa weil der ursprüngliche Führerschein verloren gegangen ist – erfüllt diese Anforderungen nicht.

 

Wichtig ist auch, dass die Anerkennung des neu erworbenen EU-Führerscheins in der BRD keinen Anerkennungsakt oder Umschreibung benötigt. Vielmehr ist von diesem Schritt ausdrücklich abzuraten, da die Behörde in diesem Fall berechtigterweise die Umschreibung von der Beibringung der MPU abhängig machen kann.

Urteils des BVerfG vom 19.04.2016: „Kein Rechtsanspruch auf Durchführung eines Vaterschaftstests außerhalb der Familie“

Das Bundesverfassungsgericht lehnte einen derartigen Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der widerstreitenden Grundrechte des vermeintlichen Vaters ab.

 

Nach der genannten Entscheidung können Kinder Männer, die sie für ihren leiblichen Vater halten, nicht zu einem Gentest zwingen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem am 19.04.2016 (Az. 1 BvR 3309/13) verkündeten Urteil entschieden. Demnach ist die Klärung der Abstammung weiterhin nur innerhalb einer Familie gegenüber dem sogenannten rechtlichen Vater möglich.

 

Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung wird durch das Grundgesetz garantiert. Dieses Recht erfährt seine Ausgestaltung in Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch, jedoch erfährt dieses Recht seine Grenzen dergestalt, dass ein derartiger Rechtsanspruch nur zwischen einem Kind und dessen rechtlichem Vater besteht. Daher sind nur Fälle erfasst, bei denen es sich um die Feststellung der Vaterschaft innerhalb einer Familie handelt sowie bei Männern, die die Vaterschaft für das Kind anerkannt haben. Biologische Erzeuger außerhalb einer Familie werden von dem Gesetz nicht berührt und können deshalb auch nicht zu einem DNA-Test gezwungen werden.

 

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.04.2016 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Eine Betroffene begehrte die Erweiterung des Anspruches auf Vaterschaftsfeststellung durch Schließung der bestehenden Gesetzeslücke für uneheliche sowie nicht anerkannte Kinder, scheiterte aber vorliegend mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Die 65-Jährige wollte ihren mutmaßlichen Vater, der mittlerweile 88 Jahre alt ist, zu einem DNA-Test zwingen (Az. 1 BvR 3309/13), um seine Vaterschaft zu beweisen.

 

Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der „aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung nicht absolut gelte, sondern mit widerstreitenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden muss. Hierfür verfügt der Gesetzgeber über einen Ausgestaltungsspielraum“.

 

Zugleich wies das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass eine andere gesetzliche Lösung verfassungsrechtlich denkbar wäre, aber die gegenwärtige Gesetzeslage decke den Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers ab, wenn eine Klärung der Abstammung ohne rechtliche Folgen nur innerhalb der rechtlichen Familie bestehe – aber ein solcher Anspruch des Kindes gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater, gerade nicht bestehe. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sei die vorliegende Entscheidung auch im Einklang mit der Rechtsprechung durch die Europäische Konvention für Menschenrechte.

 

Zur Begründung führt es weiter aus:

„Durch den Wunsch der Klägerin würden bei dem betroffenen Mann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf körperliche Unversehrtheit berührt. Zudem könne das Familienleben des Mannes und das Familienleben des Kindes und seiner rechtlichen Eltern betroffen sein.“

 

Mithin ist der Anspruch auf Durchführung eines Vaterschaftstests gegenüber den Grundrechten des betreffenden möglichen Vaters nachrangig.

„Neue“ Praxis in Berlin zur Anordnung einer positiven MPU bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille

Im Vorfeld hat bereits das VG Mannheim durch Urteil vom 18.06.2012, welches durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15.01.2014 bestätigt wurde, die Anordnung einer MPU durch die zuständigen Behörden ab einem Promillewert von 1,1 für zulässig erklärt.

In der Entscheidung wurde zunächst nur festgestellt, dass die „Entziehung der Fahrerlaubnis“ im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 d FeV auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB mitumfasse. § 69 StGB besagt, dass das Strafgericht jemandem, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird, die Fahrerlaubnis entzieht, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Diese Entziehung ist Nebenfolge einer Verurteilung wegen einer Straftat, beispielsweise wegen einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).

Bestätigt wurde die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 24.6.2014 stellte das BVerwG fest, dass

„Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 13 Satz Nr. 1, Nr. 2 d auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB“ sei. Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen dafür, dass die verwaltungsbehördliche und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung gleichermaßen gemeint seien. Grund für die Fahrerlaubnisentziehung sei jeweils, dass deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werde. Das führe in dem nach § 13 Satz Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach Buchst. d zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens.“

Welche Konsequenzen mit dieser Aussage in der Praxis verbunden sein sollten, offenbarte sich im Ganzen erst, als der VGH Baden-Württemberg – in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung- mit Beschluss vom 15.1.2014 (Az.: 10 S 1748/13) feststellte:

„Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss löst für ein Wiedererteilungsverfahren ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus.“

Folge des Beschlusses war, dass aufgrund der im Strafverfahren geltenden Alkoholgrenzwerte- bei 1,1 Promille oder sogar – im Falle relativer Fahruntüchtigkeit – bei 0,3 Promille angelangt –die Grenze für eine zwingende Anordnung einer MPU durch die zuständigen Behörden nunmehr unter 1,6 Promille liegt.

Dieser Rechtsprechung und die durch das LABO Berlin geänderte Verwaltungspraxis hat das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt:

„Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen war. Lag in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vor, wovon nach einer auf Alkoholmissbrauch beruhenden Entziehung im Sinne einer Tatbestandswirkung auszugehen sei, so sei die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt sei. Dies ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV zu klären, so das Verwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 1. Juli 2014 (Az: 18K536.13).“

Danach verlangt das LABO Berlin jedenfalls unter Berufung auf diese Entscheidungen die positive MPU ab 1,1 Promille. Trunkenheitsersttäter müssen sich vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, wenn anlässlich der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr erreicht wurde, wie es beim Internetauftritt des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten (LABO), Referat Fahrerlaubnisse, heißt. Diese Praxis hat die Behördenleitung erst Anfang Februar 2016 wieder bestätigt und wird in der Zukunft an der Praxis festhalten.

Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg steht in dieser Sache aber noch aus.

BGH kippt Schönheitsreparatur-Klausel

Der BGH hat eine Vertragsklausel, nach der Schönheitsreparaturen formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, für unwirksam erklärt, wenn die Wohnung im unrenovierten Zustand übergeben wurde. Auch Quotenabgeltungsklauseln hält der BGH jetzt für unwirksam. So entschied der BGH mit Urteil vom 18.03.2015 (Az. VIII ZR 185/14):

„Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 –VIII AZ 9/86, BGHZ 101, 253).“

Mit weiterem Urteil vom selbigen Tag gab der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur sog. Quotenabgeltungsklausel mit genanntem Urteil auf. Derartige Regelungen in formularmäßigen Klauseln sind unwirksam. Hierzu für der BGH aus:

„Gemessen daran ist eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.“

Danach sind derartige Quotenabgeltungsklauseln unwirksam.

Urteil des BGH, 18.03.2015 (Az. VIII ZR 242/13)

Durch die vorgenannten Entscheidungen werden erneut die Rechte der Mieter entscheidend gestärkt und die Möglichkeiten der Vermieter in dieser Hinsicht weiter eingeschränkt.