Im Vorfeld hat bereits das VG Mannheim durch Urteil vom 18.06.2012, welches durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15.01.2014 bestätigt wurde, die Anordnung einer MPU durch die zuständigen Behörden ab einem Promillewert von 1,1 für zulässig erklärt.
In der Entscheidung wurde zunächst nur festgestellt, dass die „Entziehung der Fahrerlaubnis“ im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 d FeV auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB mitumfasse. § 69 StGB besagt, dass das Strafgericht jemandem, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird, die Fahrerlaubnis entzieht, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Diese Entziehung ist Nebenfolge einer Verurteilung wegen einer Straftat, beispielsweise wegen einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).
Bestätigt wurde die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 24.6.2014 stellte das BVerwG fest, dass
„Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 13 Satz Nr. 1, Nr. 2 d auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB“ sei. Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen dafür, dass die verwaltungsbehördliche und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung gleichermaßen gemeint seien. Grund für die Fahrerlaubnisentziehung sei jeweils, dass deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werde. Das führe in dem nach § 13 Satz Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach Buchst. d zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens.“
Welche Konsequenzen mit dieser Aussage in der Praxis verbunden sein sollten, offenbarte sich im Ganzen erst, als der VGH Baden-Württemberg – in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung- mit Beschluss vom 15.1.2014 (Az.: 10 S 1748/13) feststellte:
„Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss löst für ein Wiedererteilungsverfahren ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus.“
Folge des Beschlusses war, dass aufgrund der im Strafverfahren geltenden Alkoholgrenzwerte- bei 1,1 Promille oder sogar – im Falle relativer Fahruntüchtigkeit – bei 0,3 Promille angelangt –die Grenze für eine zwingende Anordnung einer MPU durch die zuständigen Behörden nunmehr unter 1,6 Promille liegt.
Dieser Rechtsprechung und die durch das LABO Berlin geänderte Verwaltungspraxis hat das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt:
„Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen war. Lag in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vor, wovon nach einer auf Alkoholmissbrauch beruhenden Entziehung im Sinne einer Tatbestandswirkung auszugehen sei, so sei die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt sei. Dies ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV zu klären, so das Verwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 1. Juli 2014 (Az: 18K536.13).“
Danach verlangt das LABO Berlin jedenfalls unter Berufung auf diese Entscheidungen die positive MPU ab 1,1 Promille. Trunkenheitsersttäter müssen sich vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, wenn anlässlich der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr erreicht wurde, wie es beim Internetauftritt des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten (LABO), Referat Fahrerlaubnisse, heißt. Diese Praxis hat die Behördenleitung erst Anfang Februar 2016 wieder bestätigt und wird in der Zukunft an der Praxis festhalten.
Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg steht in dieser Sache aber noch aus.