Urteils des BVerfG vom 19.04.2016: „Kein Rechtsanspruch auf Durchführung eines Vaterschaftstests außerhalb der Familie“

Das Bundesverfassungsgericht lehnte einen derartigen Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der widerstreitenden Grundrechte des vermeintlichen Vaters ab.

 

Nach der genannten Entscheidung können Kinder Männer, die sie für ihren leiblichen Vater halten, nicht zu einem Gentest zwingen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem am 19.04.2016 (Az. 1 BvR 3309/13) verkündeten Urteil entschieden. Demnach ist die Klärung der Abstammung weiterhin nur innerhalb einer Familie gegenüber dem sogenannten rechtlichen Vater möglich.

 

Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung wird durch das Grundgesetz garantiert. Dieses Recht erfährt seine Ausgestaltung in Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch, jedoch erfährt dieses Recht seine Grenzen dergestalt, dass ein derartiger Rechtsanspruch nur zwischen einem Kind und dessen rechtlichem Vater besteht. Daher sind nur Fälle erfasst, bei denen es sich um die Feststellung der Vaterschaft innerhalb einer Familie handelt sowie bei Männern, die die Vaterschaft für das Kind anerkannt haben. Biologische Erzeuger außerhalb einer Familie werden von dem Gesetz nicht berührt und können deshalb auch nicht zu einem DNA-Test gezwungen werden.

 

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.04.2016 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Eine Betroffene begehrte die Erweiterung des Anspruches auf Vaterschaftsfeststellung durch Schließung der bestehenden Gesetzeslücke für uneheliche sowie nicht anerkannte Kinder, scheiterte aber vorliegend mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Die 65-Jährige wollte ihren mutmaßlichen Vater, der mittlerweile 88 Jahre alt ist, zu einem DNA-Test zwingen (Az. 1 BvR 3309/13), um seine Vaterschaft zu beweisen.

 

Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der „aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung nicht absolut gelte, sondern mit widerstreitenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden muss. Hierfür verfügt der Gesetzgeber über einen Ausgestaltungsspielraum“.

 

Zugleich wies das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass eine andere gesetzliche Lösung verfassungsrechtlich denkbar wäre, aber die gegenwärtige Gesetzeslage decke den Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers ab, wenn eine Klärung der Abstammung ohne rechtliche Folgen nur innerhalb der rechtlichen Familie bestehe – aber ein solcher Anspruch des Kindes gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater, gerade nicht bestehe. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sei die vorliegende Entscheidung auch im Einklang mit der Rechtsprechung durch die Europäische Konvention für Menschenrechte.

 

Zur Begründung führt es weiter aus:

„Durch den Wunsch der Klägerin würden bei dem betroffenen Mann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf körperliche Unversehrtheit berührt. Zudem könne das Familienleben des Mannes und das Familienleben des Kindes und seiner rechtlichen Eltern betroffen sein.“

 

Mithin ist der Anspruch auf Durchführung eines Vaterschaftstests gegenüber den Grundrechten des betreffenden möglichen Vaters nachrangig.