EuGH, Urteil vom 17.09.2015, Rechtssache C-257/14

Gemäß der Fluggastverordnung haben Reisenden bei Verspätungen ihres Fluges von mehr als 3 Stunden sowie bei Annullierungen Anspruch auf Entschädigungszahlungen des Fluganbieters.

Ein Luftfahrtunternehmen kann sich jedoch auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Gern berufen sich die Fluganbieter daher auf außergewöhnliche Umstände, nach denen der Anspruch der Reisenden auf Entschädigung entfällt. Anerkannte außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise das Wetter sowie Streiks des Personals.

 

Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass technische Probleme nicht als Begründung für außergewöhnliche Umstände herangezogen werden können.

 

Gegenstand des Verfahrens war eine Flugverspätung von 29 h aufgrund eines unvorhergesehenen technischen Problems am Flugzeug. Auch bei der Wartung des Flugzeuges sei der Mangel nicht erkennbar gewesen.

 

Das Gericht stellte fest, dass technische Probleme jedoch zum Alltag gehören und dass eine Fluglinie daher jederzeit mit der Möglichkeit eines technischen Defekts rechnen müsse. Das Gericht führte hierzu aus:

 

„Daher ist davon auszugehen, dass dieses unerwartete Vorkommnis im Rahmen der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit ist und sich das Luftfahrtunternehmen dieser Art von unvorhergesehenen technischen Problemen gewöhnlich gegenübersieht.“

 

Eine Berufung auf außergewöhnliche Umstände aufgrund technischer Defekte und dem damit einhergehenden Ausschluss der Ansprüche der Reisenden auf Ausgleichszahlungen ist nach dieser Entscheidung somit nicht mehr möglich.