OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2016, (2B) 53 Ss-OWI 664/15

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass an die Täteridentifizierung im Rahmen der Frage der Fahrereigenschaft eines Betroffenen besonders hohe Anforderungen zu stellen sind.

 

Im vorliegenden Fall, sah das Gericht das verwendete Lichtbild als von so schlechter Qualität an, dass es Zweifel an der Verwendbarkeit zur Identifikation des Betroffenen hatte. Ein unscharfes Foto lässt regelmäßig die Vergleichbarkeit mit einem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nicht zu. Gleiches gilt, wenn auf dem verwendeten Foto nur Teile des Gesichts des Fahrers zu erkennen sind. Das Lichtbild war hier unscharf und kontrastarm, die Gesichtskonturen waren flach und kaum erkennbar.

 

In einem solchen Falle ist es erforderlich, dass der Tatrichter umfangreiche Ausführungen dazu machen muss, warum eine Identifikation des Täters dennoch möglich ist. Das heißt im Klartext: je schlechter die Bildqualität, umso mehr muss der Richter seine Ausführungen zur Identifikation des Täters begründen. Ein bloßer Verweis auf das verwendete Lichtbild, sowie der Vergleich eines vom Einwohnermeldeamt zur Verfügung gestellten Passfotos reicht regelmäßig nicht aus. Die auf dem Lichtbild erkennbaren charakteristischen Merkmale des Fahrers, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben – so auch schon der BGH.