Amtsgericht München, Urteil vom 20.08.2015, 233 C 26770/14

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann eine Reise und schloss für diese eine Reiserücktrittsversicherung ab. Kurz nach der Reisebuchung verstarb der Ehemann der Klägerin unerwartet.

 

Die Klägerin stornierte die Reise ca. 3 Wochen nach dem Tod des Ehemannes mit der Begründung, sie leide aufgrund des unerwarteten Todesfalls an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung, welche einen Reiseantritt unmöglich machen. Von der Reiserücktrittsversicherung verlangte sie nunmehr die Erstattung der Stornokosten.

 

Das zuständige Amtsgericht wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts bestand kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Stornokosten. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich die Klägerin aufgrund der verspäteten Stornierung der Reise einer Obliegenheitsverletzung schuldig gemacht hat. Eine Stornierung der Reise hätte zeitnah nach dem Todesfall, also unverzüglich, angezeigt werden müssen. Da die Klägerin den Todesfall erst später anzeigte, sei die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit. Ferner sei die Trauer der Klägerin keine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen.