Kein Widerrufsrecht für auf Verbrauchermessen abgeschlossene Kaufverträge

Ob auch bei einem Kauf auf einer Messe ein Fernabsatzvertrag vorliegt und ein Widerrufsrecht möglich ist, war lange Zeit umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt mit seinem Urteil vom 14.04.2019 (Az: VIII ZR 82/17) für Klarheit gesorgt.

Bei einer Verbrauchermesse müssen Besucher damit rechnen, dass sie von Verkäufern angesprochen werden, entschieden die Richter in Karlsruhe. Käufer können somit nicht argumentieren, dass sie überrumpelt worden wären. Zudem handele es sich bei einem Geschäftsstand auf einer Messe um einen Geschäftsraum, sodass generell kein Widerrufsrecht gelte. Im vorliegenden Fall ging es um den Kauf einer Einbauküche im Wert von 10.500 Euro.

Die wichtigsten Fakten für Sie zusammengefasst:

  • Das 14-tägige Widerrufsrecht für Verbraucher bei einem Kauf gilt für Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.
  • Fernabsatzverträge kommen etwa bei Online-Käufen oder Käufen per Telefon zustande.
  • Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge kommen unter anderem an der Haustür oder bei einem Messekauf zustande.
  • Bieten Ladengeschäfte ein Widerrufsrecht an, geschieht dies aus Kulanz – gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht.
  • Bestimmte Waren sind gesetzlich vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Hierzu gehören verderbliche Waren und Hygieneartikel, u.a. auch bestimmte Dienstleistungen wie die Lieferung von Speisen und Getränken oder die Vermietung von Fahrzeugen können vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sein.
  • Bei einem Kauf zwischen zwei Verbrauchern oder zwei Unternehmern gibt es ebenso kein Widerrufsrecht.

Ein Urteil im Saarland könnte bundesweit Folgen haben

Passieren kann es jedem, der im Auto unterwegs ist. Ein heller Blitz, ein kurzer Blick auf den Tacho – so schnell war ich doch gar nicht? Der saarländische Verfassungsgerichtshof zweifelt nun die Praxis von Geschwindigkeitsmessungen auf Deutschlands Straßen an. Den Richtern geht es im Rahmen eines Bußgeldverfahrens vor allem darum, wie sich Betroffene zur Wehr setzen könnten, nachdem sie geblitzt wurden. Der Hintergrund: Die Blitzer der Firma Jenoptik speichern die Messdaten nicht ab. Die einmalig gemessene Geschwindigkeit ist somit im Nachhinein nicht mehr abrufbar und damit für den Geblitzten auch nicht einsehbar. Bisher entsprach es dem Stand der Rechtsprechung, dass das Fehlen der Daten zu Lasten des Beschuldigten geht.

Urteil: Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung oder Nichtbeförderung richtet sich nicht gegen Reiseveranstalter

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH X ZR 49/07), dass der Ausgleichszahlungsanspruch gegen die Fluggesellschaft geltend gemacht werden muss.

 

Der Sachverhalt

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar befand sich im April 2005 auf einer Urlaubsreise auf Teneriffa. Am Abreisetag erfuhren sie, dass ihr Rückflug nach Berlin über Nürnberg überbucht sei. Ihnen wurde stattdessen ein Ersatzflug nach Bremen angeboten, wo das Ehepaar ein Mietfahrzeug für die Rückfahrt nach Berlin nehmen sollte. Das Ehepaar nahm das Angebot an. Nach der Rückkehr erhob der Ehemann gegen die Reiseveranstalterin Klage auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung gemäß Art. 7 VO aufgrund der Flugannullierung bzw. Nichtbeförderung.

 

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die beklagte Reiseveranstalterin gemäß Art. 7 VO zu. Denn dieser Anspruch könne nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden. Dieses könne gegebenenfalls Regress beim Reiseveranstalter nehmen.
Anspruch auf Ausgleichszahlung richtet sich stets gegen Fluggesellschaft
Dass nur das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO verpflichtet sei, so der Bundesgerichtshof, ergebe sich zunächst aus dem Wortlaut der Verordnung. Diese nenne im Zusammenhang mit Ausgleichsleistungen wegen Flugannullierung oder Nichtbeförderung nur das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht aber das Reiseunternehmen. Ein Reiseveranstalter sei auch kein ausführendes Luftfahrtunternehmen. Dass Anspruchsgegner nur das ausführende Luftfahrtunternehmen sei, ergebe sich auch aus dem Schutzzweck der Verordnung. Diese beabsichtige den erweiterten Schutz des Fluggastes einer Pauschalreise. Die Verordnung solle dem Fluggast neben der nach nationalem Recht bestehenden vertraglichen Haftung des Reiseunternehmens eine gesetzliche Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens als eines weiteren Schuldners gewähren.

Urteil: Reisegutscheine sind bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat (Urteil, Az. 30 C 3256/17) entschieden, dass ein Kunde auch dann Geld von einem Reisepreisversicherer bekommen kann, wenn seine Reise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters storniert wird und er den Reisepreis mit einem Gutschein bezahlt.

 

Der Sachverhalt

Die Klägerin erwarb einen Reisegutschein im Wert von 438 € für eine Flugreise nach Rom für 2 Personen in Doppelzimmer in einem 4 Sternehotel. Sie erhielt eine Buchungsbestätigung und einen Sicherungsschein, der die Beklagte als Reisepreisversicherer auswies.

Die Reiseveranstalterin teilte der Klägerin vor Abreise mit, dass Ihre Reise storniert werde und über das Vermögen der Reiseveranstalterin das Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Daraufhin nahm die Klägerin die hiesige Beklagte als Reisepreisversicherer in Anspruch.

Diese wandte ein, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, weil die Klägerin tatsächlich keine Reise bezahlt habe, sondern diese mit einem Gutschein bezahlt habe. Sie ist der Ansicht, dass nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis am Schutz der Kundengeldabsicherung teilnehme, Reisegutscheine und Rabatte seien hiervon nicht umfasst, da ihnen eine Zahlung nicht gegenüberstünde.

 

Die Entscheidung

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Die Klägerin hat aus dem als Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB zu ihren Gunsten von der Reiseveranstalterin mit der Beklagten als Reisepreisversicherer geschlossenen Versicherungsvertrag zur Absicherung von gezahlten Kundengeldern (Reisepreis) i.V.m. dem der Klägerin überreichten Sicherungsschein im Sinne von § 651 k BGB einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in der zuerkannten Höhe.

Eine Reisepreisabsicherung bezwecke, den konkreten Schaden abzudecken, wenn eine Insolvenz des Reiseveranstalters eintritt. Wenn ein Reiseveranstalter und eine Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlung gemäß § 364 BGB akzeptierten, dann stehe dieser Gutschein einer Zahlung gleich und im Insolvenzfall müsse der Reisepreisversicherer auch zahlen wie bei einer direkten Zahlung.

 

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 238/15

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass auch Kinder im Falle der Missachtung der Verkehrsregeln für die Folgen des daraus resultierenden Verkehrsunfalls alleine haften.

Im vorliegenden Fall war ein 11-jährigen Fahrradfahrer, der zur entgegengesetzter Fahrtrichtung fährt und beim Überqueren des Unfallortes – an einer Kreuzung – mit einer 57-jährigen Fahrradfahrerin zusammengestoßen. Dabei verletzt sich die Fahrradfahrerin derart, dass sie mehrfach an ihrem Knie und ihrem Sprunggelenk operiert werden muss.
Das Oberlandesgericht meint, dass der im Unfallzeitpunkt 11 – Jährige Beklagte aufgrund seines Alters nicht berechtigt gewesen sei, auf dem Gehweg zu fahren. Ferner habe er den Gehweg entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung benutzt. Seine Fahrweise sei demnach hochgefährlich gewesen. Deswegen sei der 11 – jährige Beklagte für sein Fehlverhalten in alleine Verantwortung zu ziehen. Ein Mitverschulden der Klägerin scheide aus.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von ca. mehreren 10.000€, sowie eine vierteljährlich zu zahlende Rente von ca. 820,00€ zuerkannt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Urt. v. 13.01.2017, Az. V ZR 96/16

Der BGH hat entschieden, dass die Miteigentümer einer WEG einen Eingriff für einen Aufzugseinbau nicht hinnehmen müssen.

Einzelne Eigentümer haben keinen Anspruch auf einen nachträglichen Aufzugseinbau, um in ihre Wohnung zu gelangen.

Im vorliegenden Fall hatte ein 80 –jährigen Wohnungseigentümer, der aufgrund seiner altersbedingten Einschränkungen Schwierigkeiten hatte in seine im 5.OG befindliche Wohnung zu gelangen, geklagt.

Der BGH hat die Klage des gehbehinderten Eigentümers abgewiesen und sich gegen die Barrierefreiheit entschieden.
Nach Auffassung des zuständigen V. Zivilsenats ist in Folge einer Abwägung das Eigentumsrecht der vom Aufzugseinbau betroffenen übrigen Eigentümer gewichtiger als die Interessen des Einbauwilligen, weil der Einbau eines Aufzugs mit derart großen Eingriffen verbunden sei, welche die Eigentümer nicht hinnehmen müssen. Der Senat meint, dass solche Umstände in die Risikosphäre des Betroffenen fallen und ein Einbau nur möglich ist, wenn sämtliche Eigentümer diesem Begehren zustimmen. Der Einbau von Rollstuhlrampen und Treppenlifts unterliegen nicht den strengen Voraussetzungen, da diese die anderen Eigentümer weniger beeinträchtigen, so der Senat.

Die neuesten Urteile zum Thema „Abgasskandal“ …

erreichen uns aus Krefeld. Das Landgericht Krefeld (AZ: 2 O 72/16 und 2 O 83/16) hat käuferfreundlich entschieden und einen Audi-Händler zur Rücknahme zweier vom „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeuge verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht mehrere Aspekte an.

 

Zum einen stehe zweifelsfrei fest, dass es sich bei der Manipulation der Fahrzeuge um einen Sachmangel handelt. Ein solcher Mangel berechtigt den Käufer auch zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag, ohne dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung einräumen zu müssen. Eine Nachbesserung dieses Mangels in Form eines Software-Updates lehnt das Gericht als für den Käufer unzumutbar ab. Das Gericht führt aus, dass ein berechtigter Verdacht dahingehend, dass das Fahrzeug nach Durchführung des Updates andere Mängel, wie beispielsweise höhere Co2-Werte, aufweist, zur Feststellung der Unzumutbarkeit genügt.

 

Ferner führt das Gericht aus, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht feststand, wann und ob ein derartiges Software-Update an den streitgegenständlichen Fahrzeugen überhaupt durchgeführt werden konnte und ob eine diesbezügliche Genehmigung vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt werde. Es sei außerdem unzumutbar dem VW-Konzern, welcher den Kunden arglistig getäuscht habe, nunmehr die Möglichkeit einzuräumen, den bewusst herbeigeführten Mangel zu beseitigen.

 

Bislang sind die genannten Urteile zwar noch nicht rechtskräftig, der Beklagte Autohändler hat sich bezüglich einer Berufung jedoch noch nicht geäußert.

 

Nichtsdestotrotz geht von den genannten Urteilen eine Signalwirkung aus. Auch die Landgerichte in München und Lüneburg hatten im Vorfeld bereits käuferfreundlich geurteilt und die jeweiligen Händler zur Rücknahme der Fahrzeuge unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile verurteilt.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2016, (2B) 53 Ss-OWI 664/15

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass an die Täteridentifizierung im Rahmen der Frage der Fahrereigenschaft eines Betroffenen besonders hohe Anforderungen zu stellen sind.

 

Im vorliegenden Fall, sah das Gericht das verwendete Lichtbild als von so schlechter Qualität an, dass es Zweifel an der Verwendbarkeit zur Identifikation des Betroffenen hatte. Ein unscharfes Foto lässt regelmäßig die Vergleichbarkeit mit einem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nicht zu. Gleiches gilt, wenn auf dem verwendeten Foto nur Teile des Gesichts des Fahrers zu erkennen sind. Das Lichtbild war hier unscharf und kontrastarm, die Gesichtskonturen waren flach und kaum erkennbar.

 

In einem solchen Falle ist es erforderlich, dass der Tatrichter umfangreiche Ausführungen dazu machen muss, warum eine Identifikation des Täters dennoch möglich ist. Das heißt im Klartext: je schlechter die Bildqualität, umso mehr muss der Richter seine Ausführungen zur Identifikation des Täters begründen. Ein bloßer Verweis auf das verwendete Lichtbild, sowie der Vergleich eines vom Einwohnermeldeamt zur Verfügung gestellten Passfotos reicht regelmäßig nicht aus. Die auf dem Lichtbild erkennbaren charakteristischen Merkmale des Fahrers, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben – so auch schon der BGH.

Amtsgericht München, Urteil vom 08.12.2015, 283 Js 5956/15

Auch Fernreisebusunternehmen haften für den Verlust von Gepäckstücken von Reisenden.

 

Die Klägerin war mit einem solchen Reisebus von Dresden nach München mit zwei Zwischenhalten unterwegs. Ihr Reisegepäck, ein Koffer, wurde von dem Fahrer bei Reiseantritt in dem Gepäckraum des Busses untergebracht. Bei der Ankunft in München war der Koffer nicht mehr auffindbar.

 

Die Klägerin zeigte den Verlust unverzüglich dem Reisebusunternehmen an. Dieses lehnte eine Schadensersatzzahlung mit Verweis auf die AGB ab. Das Reiseunternehmen bezog sich hierbei auf einen gänzlichen Haftungsausschuss und stritt der Verantwortlichkeit für den Gepäcktransport ab. Jeder Reisende müsse selbst auf das Gepäck achten.

 

Dies sah das Amtsgericht München anders. Ein vollumfänglicher Haftungsausschluss sei ausgeschlossen. Das Gericht warf dem Reisebusunternehmen grobe Fahrlässigkeit vor, da das Gepäck in keiner Weise gesichert wurde. Auch nahm das Gericht neben der Personenbeförderung den Transport von Gepäckstücken als Aufgabe des Unternehmens an.

 

Zu beachten ist jedoch, dass die Beweislast für das Verschwinden sowie für den Inhalt des Koffers beim Reisenden liegen.

Amtsgericht München, Urteil vom 20.08.2015, 233 C 26770/14

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann eine Reise und schloss für diese eine Reiserücktrittsversicherung ab. Kurz nach der Reisebuchung verstarb der Ehemann der Klägerin unerwartet.

 

Die Klägerin stornierte die Reise ca. 3 Wochen nach dem Tod des Ehemannes mit der Begründung, sie leide aufgrund des unerwarteten Todesfalls an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung, welche einen Reiseantritt unmöglich machen. Von der Reiserücktrittsversicherung verlangte sie nunmehr die Erstattung der Stornokosten.

 

Das zuständige Amtsgericht wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts bestand kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Stornokosten. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich die Klägerin aufgrund der verspäteten Stornierung der Reise einer Obliegenheitsverletzung schuldig gemacht hat. Eine Stornierung der Reise hätte zeitnah nach dem Todesfall, also unverzüglich, angezeigt werden müssen. Da die Klägerin den Todesfall erst später anzeigte, sei die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit. Ferner sei die Trauer der Klägerin keine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen.

EuGH, Urteil vom 17.09.2015, Rechtssache C-257/14

Gemäß der Fluggastverordnung haben Reisenden bei Verspätungen ihres Fluges von mehr als 3 Stunden sowie bei Annullierungen Anspruch auf Entschädigungszahlungen des Fluganbieters.

Ein Luftfahrtunternehmen kann sich jedoch auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Gern berufen sich die Fluganbieter daher auf außergewöhnliche Umstände, nach denen der Anspruch der Reisenden auf Entschädigung entfällt. Anerkannte außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise das Wetter sowie Streiks des Personals.

 

Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass technische Probleme nicht als Begründung für außergewöhnliche Umstände herangezogen werden können.

 

Gegenstand des Verfahrens war eine Flugverspätung von 29 h aufgrund eines unvorhergesehenen technischen Problems am Flugzeug. Auch bei der Wartung des Flugzeuges sei der Mangel nicht erkennbar gewesen.

 

Das Gericht stellte fest, dass technische Probleme jedoch zum Alltag gehören und dass eine Fluglinie daher jederzeit mit der Möglichkeit eines technischen Defekts rechnen müsse. Das Gericht führte hierzu aus:

 

„Daher ist davon auszugehen, dass dieses unerwartete Vorkommnis im Rahmen der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit ist und sich das Luftfahrtunternehmen dieser Art von unvorhergesehenen technischen Problemen gewöhnlich gegenübersieht.“

 

Eine Berufung auf außergewöhnliche Umstände aufgrund technischer Defekte und dem damit einhergehenden Ausschluss der Ansprüche der Reisenden auf Ausgleichszahlungen ist nach dieser Entscheidung somit nicht mehr möglich.

Amtsgericht Bonn, Urteil vom 15.01.2016, 101 C 423/15

Das Amtsgericht Bonn musste Anfang des Jahres darüber entscheiden, ob Dreharbeiten auf einem Kreuzfahrtschiff zur Minderung des Reisepreises berechtigen. Ja, so das Gericht.

 

Ein Ehepaar hatte eine mehrtägige Kreuzfahrt gebucht ohne hierbei darüber informiert worden zu sein, dass während ihres Aufenthaltes an Bord auch die Dreharbeiten für die Fernsehsendung „Das Traumschiff“ stattfanden. Aufgrund dieser Dreharbeiten war es den Reisenden nicht möglich alle Angebote der Reise wie geplant wahrzunehmen. Es kam zu Lärmbelästigungen durch das Fernsehteam, oftmals konnten verschiedene Bereiche des Schiffs durch die Kläger nicht betreten werden und auch die Umbau-und Aufbauarbeiten der Filmkulissen beeinträchtigten die Reise der Kläger.

 

Das Amtsgericht Bonn hat nunmehr entschieden, dass eine Reisepreisminderung um 20 % für insgesamt 12 Drehtage hier angemessen sei. Eine gebuchte Reise sei nur dann vertragsgemäß, wenn für die Urlauber jederzeit die Möglichkeit bestehe alle Freizeitangebote und –einrichtungen zu nutzen. Dies war aufgrund der Dreharbeiten hier nicht der Fall. Beispielsweise die Absperrung des Promenadendecks für die Urlauber sei als Reisemangel zu bewerten, den die zahlenden Reisenden nicht hinnehmen müssten.

Die Gültigkeit des EU-Führerscheins in Deutschland – „Führerschein ohne MPU“

Oftmals wird nach „Verlust“ der Fahrerlaubnis die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Beibringung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (kurz MPU) abhängig gemacht. Das heißt im Klartext, der Betroffene muss eine gutachterliche Beurteilung seiner Fahreignung beibringen. Wird die MPU durch den Betroffenen nicht durchgeführt und kann er somit seine Fahreignung nicht darlegen, wird auch keine neue Fahrerlaubnis erteilt.

 

Viele Betroffene scheuen jedoch den Weg zur MPU. Ihnen bietet sich jedoch eine andere Möglichkeit. Der Weg zum EU-Führerschein. Das Erfordernis der Durchführung einer MPU ist nämlich nicht in allen europäischen Ländern gegeben. Somit kann ein EU-Führerschein in einem anderen Land erworben werden, in dem die Teilnahme an einer MPU nicht zwingend vorgeschrieben ist.

 

Grundsätzlich hat der EuGH (Europäischer Gerichtshof) festgestellt, dass im Ausland neu erworbene Führerscheine auch in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen sind, auch wenn diese ohne die Durchführung einer MPU erworben wurden.

 

Hierbei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, damit der beispielsweise in Polen oder Tschechien erworbene Führerschein auch in Deutschland seine Wirksamkeit erlangt.

 

So müssen selbstverständlich zunächst die Anforderungen des jeweiligen EU-Landes an die Erteilung des Führerscheins erfüllt werden. Desweiteren muss der Betroffene bei Erteilung des EU-Führerscheins seinen Wohnsitz mit gültiger Meldeadresse in dem gewählten EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat haben. Dieser Wohnsitz muss für mindestens 185 Tage bestehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betroffene seinen angemeldeten Wohnsitz in der BRD aufgeben muss. Auch hierzu hat der EuGH bereits festgestellt, dass eine den Zeitraum des Führerscheinerwerbs erfassende einwohneramtliche Meldung in der BRD nicht als Nachweis für den Wohnsitzverstoß herangezogen werden kann.

 

Von extremer Wichtigkeit ist ferner, dass der EU-Führerschein außerhalb einer in Deutschland verhängten Sperrfrist erworben wird, da innerhalb der Sperrfrist keine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis erworben werden kann.

 

Achtung: Die Ausstellung eines Duplikats –etwa weil der ursprüngliche Führerschein verloren gegangen ist – erfüllt diese Anforderungen nicht.

 

Wichtig ist auch, dass die Anerkennung des neu erworbenen EU-Führerscheins in der BRD keinen Anerkennungsakt oder Umschreibung benötigt. Vielmehr ist von diesem Schritt ausdrücklich abzuraten, da die Behörde in diesem Fall berechtigterweise die Umschreibung von der Beibringung der MPU abhängig machen kann.

Urteils des BVerfG vom 19.04.2016: „Kein Rechtsanspruch auf Durchführung eines Vaterschaftstests außerhalb der Familie“

Das Bundesverfassungsgericht lehnte einen derartigen Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der widerstreitenden Grundrechte des vermeintlichen Vaters ab.

 

Nach der genannten Entscheidung können Kinder Männer, die sie für ihren leiblichen Vater halten, nicht zu einem Gentest zwingen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem am 19.04.2016 (Az. 1 BvR 3309/13) verkündeten Urteil entschieden. Demnach ist die Klärung der Abstammung weiterhin nur innerhalb einer Familie gegenüber dem sogenannten rechtlichen Vater möglich.

 

Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung wird durch das Grundgesetz garantiert. Dieses Recht erfährt seine Ausgestaltung in Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch, jedoch erfährt dieses Recht seine Grenzen dergestalt, dass ein derartiger Rechtsanspruch nur zwischen einem Kind und dessen rechtlichem Vater besteht. Daher sind nur Fälle erfasst, bei denen es sich um die Feststellung der Vaterschaft innerhalb einer Familie handelt sowie bei Männern, die die Vaterschaft für das Kind anerkannt haben. Biologische Erzeuger außerhalb einer Familie werden von dem Gesetz nicht berührt und können deshalb auch nicht zu einem DNA-Test gezwungen werden.

 

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.04.2016 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Eine Betroffene begehrte die Erweiterung des Anspruches auf Vaterschaftsfeststellung durch Schließung der bestehenden Gesetzeslücke für uneheliche sowie nicht anerkannte Kinder, scheiterte aber vorliegend mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Die 65-Jährige wollte ihren mutmaßlichen Vater, der mittlerweile 88 Jahre alt ist, zu einem DNA-Test zwingen (Az. 1 BvR 3309/13), um seine Vaterschaft zu beweisen.

 

Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der „aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung nicht absolut gelte, sondern mit widerstreitenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden muss. Hierfür verfügt der Gesetzgeber über einen Ausgestaltungsspielraum“.

 

Zugleich wies das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass eine andere gesetzliche Lösung verfassungsrechtlich denkbar wäre, aber die gegenwärtige Gesetzeslage decke den Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers ab, wenn eine Klärung der Abstammung ohne rechtliche Folgen nur innerhalb der rechtlichen Familie bestehe – aber ein solcher Anspruch des Kindes gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater, gerade nicht bestehe. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sei die vorliegende Entscheidung auch im Einklang mit der Rechtsprechung durch die Europäische Konvention für Menschenrechte.

 

Zur Begründung führt es weiter aus:

„Durch den Wunsch der Klägerin würden bei dem betroffenen Mann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf körperliche Unversehrtheit berührt. Zudem könne das Familienleben des Mannes und das Familienleben des Kindes und seiner rechtlichen Eltern betroffen sein.“

 

Mithin ist der Anspruch auf Durchführung eines Vaterschaftstests gegenüber den Grundrechten des betreffenden möglichen Vaters nachrangig.

„Neue“ Praxis in Berlin zur Anordnung einer positiven MPU bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille

Im Vorfeld hat bereits das VG Mannheim durch Urteil vom 18.06.2012, welches durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15.01.2014 bestätigt wurde, die Anordnung einer MPU durch die zuständigen Behörden ab einem Promillewert von 1,1 für zulässig erklärt.

In der Entscheidung wurde zunächst nur festgestellt, dass die „Entziehung der Fahrerlaubnis“ im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 d FeV auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB mitumfasse. § 69 StGB besagt, dass das Strafgericht jemandem, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird, die Fahrerlaubnis entzieht, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Diese Entziehung ist Nebenfolge einer Verurteilung wegen einer Straftat, beispielsweise wegen einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).

Bestätigt wurde die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 24.6.2014 stellte das BVerwG fest, dass

„Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 13 Satz Nr. 1, Nr. 2 d auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB“ sei. Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen dafür, dass die verwaltungsbehördliche und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung gleichermaßen gemeint seien. Grund für die Fahrerlaubnisentziehung sei jeweils, dass deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werde. Das führe in dem nach § 13 Satz Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach Buchst. d zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens.“

Welche Konsequenzen mit dieser Aussage in der Praxis verbunden sein sollten, offenbarte sich im Ganzen erst, als der VGH Baden-Württemberg – in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung- mit Beschluss vom 15.1.2014 (Az.: 10 S 1748/13) feststellte:

„Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss löst für ein Wiedererteilungsverfahren ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus.“

Folge des Beschlusses war, dass aufgrund der im Strafverfahren geltenden Alkoholgrenzwerte- bei 1,1 Promille oder sogar – im Falle relativer Fahruntüchtigkeit – bei 0,3 Promille angelangt –die Grenze für eine zwingende Anordnung einer MPU durch die zuständigen Behörden nunmehr unter 1,6 Promille liegt.

Dieser Rechtsprechung und die durch das LABO Berlin geänderte Verwaltungspraxis hat das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt:

„Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen war. Lag in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vor, wovon nach einer auf Alkoholmissbrauch beruhenden Entziehung im Sinne einer Tatbestandswirkung auszugehen sei, so sei die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt sei. Dies ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV zu klären, so das Verwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 1. Juli 2014 (Az: 18K536.13).“

Danach verlangt das LABO Berlin jedenfalls unter Berufung auf diese Entscheidungen die positive MPU ab 1,1 Promille. Trunkenheitsersttäter müssen sich vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, wenn anlässlich der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr erreicht wurde, wie es beim Internetauftritt des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten (LABO), Referat Fahrerlaubnisse, heißt. Diese Praxis hat die Behördenleitung erst Anfang Februar 2016 wieder bestätigt und wird in der Zukunft an der Praxis festhalten.

Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg steht in dieser Sache aber noch aus.

BGH kippt Schönheitsreparatur-Klausel

Der BGH hat eine Vertragsklausel, nach der Schönheitsreparaturen formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, für unwirksam erklärt, wenn die Wohnung im unrenovierten Zustand übergeben wurde. Auch Quotenabgeltungsklauseln hält der BGH jetzt für unwirksam. So entschied der BGH mit Urteil vom 18.03.2015 (Az. VIII ZR 185/14):

„Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 –VIII AZ 9/86, BGHZ 101, 253).“

Mit weiterem Urteil vom selbigen Tag gab der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur sog. Quotenabgeltungsklausel mit genanntem Urteil auf. Derartige Regelungen in formularmäßigen Klauseln sind unwirksam. Hierzu für der BGH aus:

„Gemessen daran ist eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.“

Danach sind derartige Quotenabgeltungsklauseln unwirksam.

Urteil des BGH, 18.03.2015 (Az. VIII ZR 242/13)

Durch die vorgenannten Entscheidungen werden erneut die Rechte der Mieter entscheidend gestärkt und die Möglichkeiten der Vermieter in dieser Hinsicht weiter eingeschränkt.