BGH kippt Schönheitsreparatur-Klausel
Der BGH hat eine Vertragsklausel, nach der Schönheitsreparaturen formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, für unwirksam erklärt, wenn die Wohnung im unrenovierten Zustand übergeben wurde. Auch Quotenabgeltungsklauseln hält der BGH jetzt für unwirksam. So entschied der BGH mit Urteil vom 18.03.2015 (Az. VIII ZR 185/14):
„Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 –VIII AZ 9/86, BGHZ 101, 253).“
Mit weiterem Urteil vom selbigen Tag gab der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur sog. Quotenabgeltungsklausel mit genanntem Urteil auf. Derartige Regelungen in formularmäßigen Klauseln sind unwirksam. Hierzu für der BGH aus:
„Gemessen daran ist eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.“
Danach sind derartige Quotenabgeltungsklauseln unwirksam.
Urteil des BGH, 18.03.2015 (Az. VIII ZR 242/13)
Durch die vorgenannten Entscheidungen werden erneut die Rechte der Mieter entscheidend gestärkt und die Möglichkeiten der Vermieter in dieser Hinsicht weiter eingeschränkt.
