Miet- und Immobilienrecht in Berlin-Charlottenburg

Miet- und Immobilienrecht in Berlin-Charlottenburg

Wir beraten Sie in ausgewählten Bereichen des Miet- und Immobilienrechts:

  • Gewerberaummietrecht und Pachtrecht
  • Wohnraummietrecht
  • Grundstückrecht
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Maklerrecht

und vertreten Sie in gerichtlichen Verfahren, sollte es dazu kommen.

Ob Sie Schimmel in Ihrer Mietwohnung haben oder ein Mieter trotz Kündigung aus der Wohnung nicht auszieht – sowohl Mieter als auch Hausbesitzer sehen sich in Berlin Charlottenburg Wilmersdorf immer wieder mit Problemen konfrontiert, bei denen sie einen rechtlichen Rat benötigen. Kennt Ihr Gegenüber sich im Streitfall besser aus als Sie, kann dies negative Konsequenzen nach sich ziehen. Um finanzielle Schäden zu vermeiden, sollten Sie vor Entscheidungen einen Anwalt für Mietrecht in Berlin Charlottenburg Wilmersdorf zu Rate ziehen – wir bei Götz Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne beratend zur Verfügung.

 

Fachanwältin Peggy Götz

IHRE ANSPRECHPARTNERIN FÜR MIETRECHT UND IMMOBILIENRECHT

Rechtsanwältin Peggy Götz
Rechtsanwältin für Mietrecht
Telefon: 030 3300226600
E-Mail: info@goetz-anwaelte.de

 

Ein komplexes Feld für (Ver-)Mieter

Ob Mieter oder Vermieter, für beide kann es schwierig sein, das komplexe Feld ihrer Rechte und Pflichten zu durchschauen. Noch schwieriger wird es, wenn eine Vielzahl weiterer Parteien involviert sind, beispielsweise Makler oder Bewohner eines Mehrfamilienhauses. Beispielsweise wenn es um folgende Themen in Berlin Charlottenburg Wilmersdorf geht:

  • Aufsetzen eines Mietvertrags
  • Kündigung und Räumung
  • Mieterhöhung oder Mietminderung
  • Nutzung für gewerbliche Zwecke
  • Makleransprüche

 

Bei all diesen Routine-Handlungen vermeiden Sie späteren Ärger und finanziellen Schaden, wenn Sie sich vorher bezüglich der rechtlichen Lage im Mietrecht absichern, indem Sie einen Anwalt in Anspruch nehmen. Wir helfen Ihnen gerne dabei, einen Mietvertrag aufzusetzen und die darin festgelegten Pflichten zu verstehen. Auch beraten wir Sie beispielsweise im Streit um Mängel an Ihrer Mietwohnung: Ob Sie Schönheitsreparaturen durchsetzen können oder welche Zahlungsansprüche Ihr Vermieter hat.

Mit einem Anwalt auf der sicheren Seite

Selbst recherchierte Rechtsberatung aus dem Internet kann schnell zu Missverständnissen führen. Sollten Sie beispielsweise aufgrund eines Feuchtigkeitsschadens eine Mietminderung durchführen, aber diese zu hoch ansetzen oder ist die Mietminderung aufgrund von Eigenverschulden unberechtigt, kann Ihr Vermieter Ihnen unter Umständen fristlos kündigen. Um Fehler, die Sie Ihr Mietverhältnis oder größere Summen Geld kosten können, zu vermeiden, sollten Sie unbedingt Ihre Rechte mit einem Anwalt besprechen. Auch mit Notaren und Steuerberatern stehen wir in Kontakt, um gegebenenfalls alle nötigen Schritte direkt für Sie in die Wege zu leiten. Wenn nötig, vertreten wir Sie in Berlin-Charlottenburg auch bei gerichtlichen Verfahren, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Ihr Partner in Mietrechtsangelegenheiten

Wir unterstützen Sie in diversen Bereichen des Mietrechts, vom Gewerberaummietrecht, Pachtrecht und Wohnraummietrecht bis zum Maklerrecht. Mit Peggy Götz steht Ihnen in unserem Team eine Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zur Seite. Wenn gewünscht, können wir Sie auch auf Englisch beraten – damit Sprachbarrieren einem für alle Parteien zufriedenstellenden Mietvertrag oder Mietverhältnis nicht im Wege stehen. Wir unterstützen Sie in Berlin-Charlottenburg, Lösungen für jede Ihrer Fragen rund um die Miete zu finden!

Ihre Ansprechpartnerinnen: Peggy Götz und Aglaja Fichter

Wohnraummietrecht

Im Wohnraummietrecht betreuen wir Sie sowohl als private Hausverwaltung mit einer oder wenigen Einheiten, als auch als Organisation mit einer Vielzahl von Wohneinheiten. Auf die besonderen Anforderungen des Wohnraummietrechts und des Verbraucherschutzes sind wir spezialisiert und bieten Ihnen unsere Expertise bei Abschluss von Wohnraumietverträgen, Mieterhöhungen, Mängelbeseitigung und Mietminderung, der Durchführung von Schönheitsreparaturen, Baukostenzuschüssen, Kaution und Kündigungen. Gern schulen und informieren wir Ihre Mitarbeiter bei Ihnen vor Ort.

Gewerberaummietrecht und Pachtrecht

Vermieter und Mieter gewerblicher Immobilien wie z.B. Geschäftsräume, Büros, Grundstücksflächen etc. unterstützen wir bei der Anbahnung, Abschluss, Durchführung und Beendigung ihrer Miet-, Pacht- und Nutzungsverhältnisse. Wir beraten Sie bei den Vertragsverhandlungen und gestalten für Sie individuelle Miet- und Pachtverträge. Im bestehenden Geschäftsraummietverhältnis prüfen und setzen wir Ihre vertraglichen Ansprüche durch bzw. wehren unberechtigte Forderungen ab; z.B. Zahlungsansprüche, Mängelbeseitigung, Mietminderung, Aufrechnung und Zurückbehaltung, Untervermietung, Verlängerung und vorzeitige Beendigung befristeter Mietverhältnisse, Kündigung bei Zwangsversteigerung etc. Wir beraten und begleiten Sie bei der Kündigung eines Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrags und vertreten Sie im Räumungsrechtsstreit sowie bei der Räumungsvollstreckung.

Bau- und Architektenrecht

Wir beraten Sie, ob als Bauunternehmer oder Bauherr, in ausgewählten Bereichen des Bau- und Architektenrechts bereits im Vorfeld, aber auch während sowie nach Abschluss Ihres Bauvorhabens, sei es als Auftragnehmer oder Auftraggeber:

  • Bauvertragsrecht sowohl nach dem BGB als auch der VOB/B, wie die Gestaltung des Vertrages sowie Rahmen von Leistungs-, Vergütungs-, und Haftungsfragen
  • Baudurchführung
  • Generalunternehmerverträge
  • Projektentwicklung Anfang bis Ende Ihres Bauvorhabens
  • Bauträgerrecht
  • Architekten- und Ingenieurverträge, insbesondere bei Fragen um das Honorar und der Vergütung

Grundstückrecht

Ob als Investment oder Eigenheim: wir beraten Sie bei allen rechtlichen Fragen des Kaufs oder Verkaufs Ihrer Immobilie – ob Grundstück, Ein-bzw. Mehrfamilienhaus oder Eigentumswohnung. Bei der Einschätzung der rechtliche Risiken eines Immobilienkaufs stehen wir Ihnen mit der Durchführung der Legal Due Dilligence beratend zur Seite. Darüber hinaus prüfen und erläutern wir Ihnen die einzelnen Klauseln des Grundstückskaufvertrags und bieten Ihnen somit Unterstützung bei den Vertragsverhandlungen. Weiterhin beraten und vertreten wir unsere Mandanten bei der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aus bereits geschlossenen Grundstückskaufverträgen.

Wohnungseigentumsrecht

Im Wohnungseigentumsrecht unterstützen wir die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten durch ihre Verwalter bei Auseinandersetzungen mit einzelnen Wohnungseigentümern sowie die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Unstimmigkeiten mit der Verwaltung. Unsere Tätigkeit umfasst z.B. die Prüfung der zu beschließenden Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans, ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung einschließlich der Rechtmäßigkeit von Umlagen und Sonderumlagen, baulicher Änderungen, Erarbeitung und Prüfung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer, gerichtliche Anfechtung rechtswidriger Beschlüsse bzw. Abwehr von Anfechtungsklagen etc.

Maklerrecht

Im Maklerrecht prüfen wir für unsere Mandanten den jeweiligen Sachverhalt aufgrund der aktuellen Rechtsprechung. Denn das Maklerrecht ist überwiegend Richterrecht, es gibt kaum gesetzliche Regelungen. Wir prüfen die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Provisionsanspruchs, die Wirksamkeit von Reservierungsvereinbarungen sowie Bestand, Inhalt und Dauer des Maklervertrags.
 
 

FAQ Mietrecht


Der Name verrät es bereits: Ihr Vermieter darf Ihren Mietpreis gestaffelt über einen bestimmten Zeitraum erhöhen. Es gibt aber einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit dieser eine Staffelmiete verlangen darf:

  • Die Vereinbarung über eine Staffelmiete muss im Voraus im Mietvertrag festgehalten werden.
  • Im Mietvertrag muss entweder der exakt zu zahlende Mietpreis oder der jeweilige Erhöhungsbetrag angegeben werden; Vereinbarungen über eine prozentuale Mieterhöhung sind unwirksam.
  • Zwischen jeder Mieterhöhungsstaffel muss mindestens ein Jahr liegen.

Sie als Mieter haben bei einer Staffelmiete in der Regel ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten.


Der Vermieter darf eine Kaution verlangen, das ist gesetzlich so geregelt. Allerdings darf die Kaution nicht mehr als drei Kaltmieten betragen. Wird eine höhere Kaution verlangt, können Sie den darüber hinausgehenden Betrag zurückverlangen. Nicht unüblich ist ebenfalls, dass ein Vermieter die Bürgschaft einer dritten Person verlangt, die für Ihre Mietverpflichtungen aufkommt, wenn Sie nicht zahlen können. Aber auch dabei ist zu beachten, dass die Sicherungsgrenze von drei Monatsmieten nicht überschritten werden darf. Nur bis zu dieser Grenze erlaubt der Gesetzgeber im Regelfall die Absicherung des Vermieters, unabhängig davon, ob eine Kaution oder Bürgschaft gestellt wird.


Grundsätzlich können Sie mit Ihrem Vermieter den Mietpreis frei aushandeln. Allerdings sind gesetzliche Rahmenbedingungen zu beachten, die die Höhe des Mietpreises aus Mieterschutzgründen begrenzen. Ein Mietpreis, der die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt, ist nicht zulässig. Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich dabei aus dem sogenannten Mietspiegel, den Sie häufig von Ihrer Gemeinde kostenlos erhalten können. In einigen besonders angespannten Wohnungsmärkten, wie etwa München, ist durch eine Rechtsverordnung festgelegt, dass die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 Prozent übersteigen darf.


Häufig verlangen Vermieter von Ihnen beim Auszug, dass Sie die Wohnung renovieren. Zulässig ist dies aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, denn eigentlich ist das Renovieren Aufgabe des Vermieters. Die sogenannten Schönheitsreparaturen beim Auszug müssen Sie als Mieter nur dann tragen, wenn:

  • Dies im Mietvertrag vereinbart worden ist
  • Es keine starren Fristen für die Renovierung gibt, sondern zum Ausdruck gebracht wird, dass Sie nur bei echtem Bedarf renovieren müssen

Unzulässig ist eine Renovierungsklausel im Mietvertrag auch, wenn Sie die Wohnung bereits in einem renovierungsbedürftigen Zustand übernommen haben.


NNein, das Mietrecht schützt Sie als Mieter vor einer grundlosen Kündigung. Zu unterscheiden ist zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn:

  • Sie als Mieter Ihre vertraglichen Pflichten nicht unerheblich schuldhaft verletzt haben, zum Beispiel durch ständig verspätete Mietzahlungen
  • Beim Vermieter Eigenbedarf entsteht
  • Eine Hinderung an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks besteht (sehr seltener Fall)

Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in den Fällen schwerwiegender Vertragsverletzungen durch Sie als Mieter in Betracht. Dazu gehören zum Beispiel die unerlaubte Untervermietung oder der permanente Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Hausordnung. In aller Regel ist aber eine vorherige Abmahnung durch den Vermieter nötig, bevor er Ihnen fristlos kündigen kann.


Sofern Ihnen Ihr Vermieter zwecks Eigenbedarf kündigt, gilt dies nur, wenn folgende Personen die Wohnung danach nutzen:

  • Der Vermieter selbst
  • Angehörige: Bei engen Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Neffen, etc.) genügt bereits der Verwandtschaftsgrad; bei entfernteren Verwandten ist eine enge persönliche oder soziale Bindung nachzuweisen
  • Haushaltsangehörige: Personen, die bisher dauerhaft im Haushalt des Vermieters leben (Lebensgefährte, Hausangestellte, etc.)


Bei unbefristeten Mietverträgen gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Dann müssen Sie als Mieter spätestens zum dritten Werktag eines Monats kündigen, um mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam vom Mietvertrag zurückzutreten.

Bei befristeten Mietverträgen ist oft vorab keine Kündigung möglich. Solche Mietverträge laufen mit dem Ende der vereinbarten Mietzeit automatisch aus.


Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Miete spätestens zum dritten Werktag eines Monats überwiesen werden muss. Der Samstag wird dabei nicht, wie sonst üblich, als Werktag angesehen.