Amtsgericht Bonn, Urteil vom 15.01.2016, 101 C 423/15

Das Amtsgericht Bonn musste Anfang des Jahres darüber entscheiden, ob Dreharbeiten auf einem Kreuzfahrtschiff zur Minderung des Reisepreises berechtigen. Ja, so das Gericht.

 

Ein Ehepaar hatte eine mehrtägige Kreuzfahrt gebucht ohne hierbei darüber informiert worden zu sein, dass während ihres Aufenthaltes an Bord auch die Dreharbeiten für die Fernsehsendung „Das Traumschiff“ stattfanden. Aufgrund dieser Dreharbeiten war es den Reisenden nicht möglich alle Angebote der Reise wie geplant wahrzunehmen. Es kam zu Lärmbelästigungen durch das Fernsehteam, oftmals konnten verschiedene Bereiche des Schiffs durch die Kläger nicht betreten werden und auch die Umbau-und Aufbauarbeiten der Filmkulissen beeinträchtigten die Reise der Kläger.

 

Das Amtsgericht Bonn hat nunmehr entschieden, dass eine Reisepreisminderung um 20 % für insgesamt 12 Drehtage hier angemessen sei. Eine gebuchte Reise sei nur dann vertragsgemäß, wenn für die Urlauber jederzeit die Möglichkeit bestehe alle Freizeitangebote und –einrichtungen zu nutzen. Dies war aufgrund der Dreharbeiten hier nicht der Fall. Beispielsweise die Absperrung des Promenadendecks für die Urlauber sei als Reisemangel zu bewerten, den die zahlenden Reisenden nicht hinnehmen müssten.